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   BayObLG, 27.01.1989 - BReg. 1b Z 5/88   

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BayObLG, 27.01.1989 - BReg. 1b Z 5/88 (https://dejure.org/1989,25981)
BayObLG, Entscheidung vom 27.01.1989 - BReg. 1b Z 5/88 (https://dejure.org/1989,25981)
BayObLG, Entscheidung vom 27. Januar 1989 - BReg. 1b Z 5/88 (https://dejure.org/1989,25981)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung im Wohnungseigentumsverfahren; Rücknahme der Anfechung eines Eigentümerbeschlusses; Erledigung der Hauptsache im Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit der Eigentümerbeschlüsse; Kostentragungspflicht aufgrund des wahrscheinlichen Erfolgs ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BayObLG, 05.11.1987 - BReg. 2 Z 112/87

    Wohnungseigentümer; Abrechnung; Anspruch; Berichtigung; Eigentümerbeschluß

    Auszug aus BayObLG, 27.01.1989 - BReg. 1b Z 5/88
    Das Gericht der weiteren Beschwerde kann gemäß § 43 Abs. 1 WEG, § 27 FGG Ermessensentscheidungen des Tatrichters nur auf ihre Gesetzmäßigkeit überprüfen, nämlich darauf, ob der Tatrichter von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustandegekommenen Feststellungen ausgegangen ist, wesentliche Umstände außer Betracht gelassen oder gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen hat, oder ob er von seinem Ermessen einen dem Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden und damit rechtsfehlerhaften Gebrauch gemacht hat (BayObLGZ 1987, 381/386 m.w.Nachw.).

    Der Geschäftswert bemißt sich daher nach dem Betrag dieser Kosten (BayObLGZ 1987, 381/388), die aus einem Geschäftswert von 67.700 DM zu berechnen sind.

    Soweit der Verwalter sich gegen die vom Landgericht vorgenommene Festsetzung des Geschäftswerts für das Verfahren vor dem Amtsgericht und das Beschwerdeverfahren wendet, ist das Rechtsmittel als Erstbeschwerde gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1, § 14 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 KostO zulässig (BayObLGZ 1987, 381/387 m.w.Nachw.).

  • BayObLG, 07.07.1981 - BReg. 2 Z 54/80

    Anträge auf Ungültigerklärung von Beschlüssen einer

    Auszug aus BayObLG, 27.01.1989 - BReg. 1b Z 5/88
    Eine schlagwortartige Bezeichnung kann genügen, wenn der Beratungsgegenstand den Wohnungseigentümern auf Grund früherer Beschlußfassung oder Vorkorrespondenz bekannt geworden ist (BayObLGZ 1981, 220/226 und WuM 1985, 101 jeweils m.w.Nachw.).
  • KG, 11.05.1988 - 24 W 6642/87

    Rechtsmittel; Rücknahme; Belastung; Kosten; Außergerichtlich; Gegner

    Auszug aus BayObLG, 27.01.1989 - BReg. 1b Z 5/88
    2 Z 49/86">NJW-RR 1987, 9 und WuM 1988, 369; Demharter ZMR 1987, 201).
  • KG, 24.08.1967 - 1 W 1140/67
    Auszug aus BayObLG, 27.01.1989 - BReg. 1b Z 5/88
    Bei der Anfechtung eines solchen Beschlusses werden im Verfahren gemäß § 23 Abs. 4, § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG nur formelle Mängel geprüft, nicht die sachlichen Voraussetzungen des Veräußerungsverlangens (KG OLGZ 67, 462/464 f.; OLG Frankfurt/Main DWE 1984/62; Palandt/Bassenge aaO § 18 Anm. 2, 3 c; Weitnauer § 18 Rn. 8 a).
  • KG, 28.11.1984 - 24 W 3678/84
    Auszug aus BayObLG, 27.01.1989 - BReg. 1b Z 5/88
    Eine schlagwortartige Bezeichnung kann genügen, wenn der Beratungsgegenstand den Wohnungseigentümern auf Grund früherer Beschlußfassung oder Vorkorrespondenz bekannt geworden ist (BayObLGZ 1981, 220/226 und WuM 1985, 101 jeweils m.w.Nachw.).
  • BayObLG, 15.02.1995 - 2Z BR 1/95

    Zur Berücksichtigung von Hobbyräumen bei der Festlegung des Verteilungsschlüssels

    d) Der Beschluß der Wohnungseigentümer gemäß § 18 Abs. 3 WEG ist im Verfahren gemäß § 23 Abs. 4 , § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG nur darauf zu überprüfen, ob formelle Mängel vorliegen, nicht jedoch darauf, ob die Entziehung materiell gerechtfertigt ist (BayObLG WuM 1990, 95; KG OLGZ 67, 462/464; KG NJW-RR 1994, 855 ; LG Düsseldorf ZMR 1991, 314; Palandt/Bassenge BGB 54. Aufl. § 18 WEG Rn. 3; Henkes/Niedenführ/Schulze § 18 Rn. 13; Weitnauer WEG 7. Aufl. § 18 Rn. 8a).

    Bei den übrigen Wohnungseigentümern bemißt sich das Interesse am Ausscheiden des Betroffenen nach dem Gewicht der ihm vorgeworfenen Pflichtverletzungen (BayObLG WuM 1990, 95; Henkes/Niedenführ/Schulze § 48 Rn. 19).

  • OLG Köln, 23.12.1997 - 16 Wx 236/97

    Anfechtung des Beschlusses zur Entziehung des Wohungseigentums

    Schon aus prozeßökonomischen Gründen ist die Prüfung der sachlichen Richtigkeit der Beschlüsse gemäß § 18 WEG den Gerichten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entzogen (Allgemeine Meinung: Bay ObLG WUM 1990, 95; KG Berlin, KGR 1994, 74; Pick in Bärmann/Pick/Merle, WEG, 7. Auflage, § 18 Rn. 43 m.w.N.).

    Nach allgemeiner Meinung (BayObLG WUM 1991, 633; BayObLG WUM 1990, 95; Merle in Bärmann/Pick/Merle, WEG, 7. Auflage, § 48 Rn. 20) richtet sich der Geschäftswert bei der Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses, der die Einleitung eines Entziehungsverfahrens nach § 18 ff WEG zum Gegenstand hat, nach dem Interesse der Beteiligten am Behalten der Eigentumswohnung bzw. dem Ausschluß aus der Gemeinschaft.

  • OLG Hamburg, 07.04.2003 - 2 Wx 9/03

    Abmahnung eines Wohnungseigentümers und Androhung des zwangsweisen Entzugs des

    Denn der Eigentümerbeschluss nach § 18 Abs. 3 WEG soll das Entziehungsverfahren in Gang bringen und stellt lediglich eine besondere Prozessvoraussetzung für die Klage dar (BayObLG WuM 1990, 95; NZM 1999, 578, 579; OLG Düsseldorf DWE 1995, 119, 120; OLG Köln WE 1998, 382, letzteres unter Hinweis auf die Prozessökonomie; Bärmann-Pick-Merle § 43 Rz 36).
  • OLG Rostock, 03.11.2008 - 3 W 5/08

    Wohnungseigentumsverfahren: Prüfungsumfang bei Anfechtung eines

    Insoweit sind die Kosten maßgebend, die den Wohnungseigentümern durch ihre anwaltliche Vertretung im Rechtsstreit über die Entziehung des Wohnungseigentums voraussichtlich entstehen werden (vgl. BayObLG, Beschl. v. 27.01.1989, BReg 1bZ 5/88, WuM 1990, 95).
  • BayObLG, 20.05.1998 - 2Z BR 40/98

    Wert der Rechtsmittelbeschwer eines Wohnungseigentümers bei der Anfechtung eines

    b) Soweit der angefochtene Eigentümerbeschluß die Beauftragung eines Rechtsanwalts zum Gegenstand hat, bemißt sich der Geschäftswert nach den Kosten, die den Wohnungseigentümern dadurch voraussichtlich entstehen werden, und der Wert des Beschwerdegegenstands nach dem auf den anfechtenden Wohnungseigentümer entfallenden Betrag (vgl. BayObLG WuM 1990, 95; BayObLG WE 1996, 398).
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